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Digitaler Bauantrag seit 01.01.2024
Bauanträge können online beim Landratsamt Günzburg eingereicht werden.
Der Landkreis Günzburg geht einen weiteren, wichtigen Schritt in Richtung digitale Verwaltung. Seit dem 1. Januar 2024 können Bauanträge einfach und unkompliziert digital eingereicht werden. Die Einreichung von Anträgen in Papierform ist weiterhin möglich. Eine wichtige Änderung dabei: Sowohl digital als in Papier sind die Anträge seit 01. Januar 2024 beim Landratsamt einzureichen, nicht mehr bei den Kommunen.
Mit dem digitalen Bauantrag wird nicht nur die Verwaltungsarbeit effizienter gestaltet, sondern auch den Bürgerinnen und Bürgern ein zeitgemäßer Service geboten. Mit dieser digitalen Lösung können Bauvorhaben schnell, einfach und papierlos auf den Weg gebracht werden. Es können alle Anträge und Anzeichen nach Bayerischer Bauordnung und Bayerischem Abgrabungsgesetz eingereicht werden, dazu gehören u.a. Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abbruchanzeigen und Abgrabungsanträge.
Die Vorteile des digitalen Bauantrags im Landkreis Günzburg sind vielfältig: Bauanträge können mit wenigen Klicks online eingereicht werden und durch die elektronische Einreichung entfällt der bisherige Gang zum Bauamt. Baupläne können direkt an den Online-Antrag angehängt werden. Beim Ausfüllen gibt die Software zahlreiche Hilfestellungen, zum Beispiel listet sie die erforderlichen Bauvorlagen auf. So soll sichergestellt werden, dass Bauanträge sofort vollständig eingereicht werden. Die Bürgerinnen und Bürger können den Status ihres Bauantrags online verfolgen und erhalten Benachrichtigungen über den Bearbeitungsstand. Auch die Stellungnahmen der Fachbehörden werden digital erfasst. Die Digitalisierung reduziert den Papierverbrauch und trägt damit zur Nachhaltigkeit bei.
Mit der Aufnahme in die DBauV kommt es zu einer wichtigen Änderung für alle Antragsteller: Für Verfahren, in denen das Landratsamt Günzburg die abschließende Entscheidung zu treffen hat (Bauanträge, Vorbescheidsanträge, Abgrabungsanträge), sind sowohl digitale als auch papiergebundene Anträge seit 1. Januar 2024 direkt beim Landratsamt Günzburg (Fachbereich Bauen und Wohnen, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg) zu stellen, nicht mehr bei der Kommune. Der digitale Bauantrag wird direkt beim Landratsamt Günzburg eingereicht. Die Gemeinde wird dann über den Eingang informiert und um ihr Einvernehmen gebeten.
Dies bringt voraussichtlich eine Verfahrensbeschleunigung mit sich: Während die Kommunen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist über das Einvernehmen zum Bauantrag entscheiden, besteht für das Landratsamt bereits die Möglichkeit, Fachstellen zu beteiligen und mit der weiteren Antragsbearbeitung zu beginnen. Für Verfahren, in denen die örtlich zuständige Kommune die abschließende Entscheidung trifft (Genehmigungsfreistellungsanträge, isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften), erfolgt die Antragstellung in Papierform nach wie vor bei diesen. Eine digitale Einreichung ist auch in diesen Fällen möglich, das Landratsamt leitet diese Anträge ohne Prüfung an die Kommune weiter.
Eine weitere Neuerung mit Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger ist die Möglichkeit, durch Nutzung der sogenannten „Vorgangsauskunft“ jederzeit selbst Einsicht in die eingereichten Unterlagen und den Bearbeitungsstand mittels eines eigenen Zugangscodes nehmen zu können. Über den Zugangscode können auch fehlende Unterlagen über eine Upload-Funktion direkt in das Bauprogramm des Landratsamtes Günzburg hochgeladen werden.
Da bei der digitalen Antragstellung auf die Unterschrift verzichtet wird, muss zur Legitimation eine so genannte Bayern-ID vorliegen.
Alle wichtigen Fragen und Antworten zum digitalen Bauantrag sind unter www.landkreis-guenzburg.de/amt-und-verwaltung/bauen-und-wohnen/digitaler-bauantrag zusammengefasst.
Genehmigungsverfahren
Für die Errichtung eines Gebäudes müssen Sie in der Regel einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, beispielsweise einer Werbeanlage oder einer Mauer. Bei manchen Bauvorhaben hat der Gesetzgeber jedoch für den Bauherrn eine Erleichterung vorgesehen. In diesem Fall ist kein Bauantrag zu stellen.
Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kötz erteilt Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Beachten Sie: Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
"Verfahrensfrei" heißt nicht "rechtsfrei"!
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Stellplatzsatzung, beachten. Welche speziellen Regelungen für Ihr Vorhaben bestehen, erfragen Sie bitte im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kötz.
Wenn Sie sich nicht an bestehende Anforderungen halten, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.
Außerdem müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob Sie für Ihr Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung benötigen. Wenn Sie beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichten, benötigen Sie unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Nutzungsänderung
Wollen Sie ein Gebäude oder Teile davon anders als bisher nutzen, beispielsweise in eine Wohnung eine Praxis einrichten, benötigen Sie dafür in der Regel auch eine Genehmigung. Eine Nutzungsänderung ist nur dann genehmigungsfrei, wenn an die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gestellt werden. Lassen Sie sich hierzu am besten von der Bauaufsichtsbehöre beraten.
Baubeseitigung
Soll eine Anlage vollständig beseitigt werden, deren Errichtung verfahrensfrei ist, dann können Sie diese Anlage ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde abreißen. Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung einfacher freistehender Gebäude, wie beispielsweise eines Einfamilienhauses, und die Beseitigung sonstiger Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Meter. Sie müssen sich jedoch vorher erkundigen, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, zum Beispiel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Ist der Abbruch eines Gebäudes nicht verfahrensfrei, ist er der Gemeinde und der zuständigen unteren Bauaufischtsbehörde mit dem Formular der Beseitigungsanzeige einen Monat vorher anzuzeigen. Den Beginn der Abbrucharbeiten müssen Sie eine Woche vor Beginn des Abbruchs der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitteilen. Bei der Beseitigung eines angebauten Gebäudes müssen Sie zusätzlich einen qualifizierten Tragwerksplaner einschalten, der die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes beurteilt und gegebenenfalls die Beseitigung überwacht.
Möchten Sie Anlagen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine Änderung eines Gebäudes, so dass Sie einen Bauantrag stellen müssen.


