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Genehmigungsverfahren
Für die Errichtung eines Gebäudes müssen Sie in der Regel einen Bauantrag bei der Gemeinde einreichen. Das gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, beispielsweise einer Werbeanlage oder einer Mauer. Bei manchen Bauvorhaben hat der Gesetzgeber jedoch für den Bauherrn eine Erleichterung vorgesehen. In diesem Fall ist kein Bauantrag zu stellen.
Das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kötz erteilt Ihnen im Einzelfall Auskunft, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Beachten Sie: Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
"Verfahrensfrei" heißt nicht "rechtsfrei"!
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht. Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Stellplatzsatzung, beachten. Welche speziellen Regelungen für Ihr Vorhaben bestehen, erfragen Sie bitte im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kötz.
Wenn Sie sich nicht an bestehende Anforderungen halten, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder gar die Beseitigung verfügen.
Außerdem müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob Sie für Ihr Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung benötigen. Wenn Sie beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichten, benötigen Sie unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Nutzungsänderung
Wollen Sie ein Gebäude oder Teile davon anders als bisher nutzen, beispielsweise in eine Wohnung eine Praxis einrichten, benötigen Sie dafür in der Regel auch eine Genehmigung. Eine Nutzungsänderung ist nur dann genehmigungsfrei, wenn an die neue Nutzung keine anderen Anforderungen gestellt werden. Lassen Sie sich hierzu am besten von der Bauaufsichtsbehöre beraten.
Baubeseitigung
Soll eine Anlage vollständig beseitigt werden, deren Errichtung verfahrensfrei ist, dann können Sie diese Anlage ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde abreißen. Verfahrensfrei ist auch die Beseitigung einfacher freistehender Gebäude, wie beispielsweise eines Einfamilienhauses, und die Beseitigung sonstiger Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 Meter. Sie müssen sich jedoch vorher erkundigen, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, zum Beispiel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Ist der Abbruch eines Gebäudes nicht verfahrensfrei, ist er der Gemeinde und der zuständigen unteren Bauaufischtsbehörde mit dem Formular der Beseitigungsanzeige einen Monat vorher anzuzeigen. Den Beginn der Abbrucharbeiten müssen Sie eine Woche vor Beginn des Abbruchs der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular Baubeginnsanzeige mitteilen. Bei der Beseitigung eines angebauten Gebäudes müssen Sie zusätzlich einen qualifizierten Tragwerksplaner einschalten, der die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes beurteilt und gegebenenfalls die Beseitigung überwacht.
Möchten Sie Anlagen nur teilweise beseitigen, handelt es sich in der Regel um eine Änderung eines Gebäudes, so dass Sie einen Bauantrag stellen müssen.